(Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961) bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts Lodi.
Stempel mit Siegel und Unterschrift des Staatsanwalts des zuständigen Gerichts, der die Gültigkeit der Unterschrift des Kanzleimitarbeiters bescheinigt: Auf diese Weise wird das Dokument mit einer Beglaubigung für das Ausland gültig.